Immer öfter werden Hanföle oder weitere, der Hanfpflanze entstammende Produkte, auch in Deutschland vertrieben und beworben. Dabei stellt sich die Frage, wo die Grenze zwischen strafbarem und straffreiem Vertrieb zu ziehen ist.
Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil (6 StR 240/20) vom 24.03.2021, dass der Verkauf von Cannabispflanzenteilen aus EU-zertifizierten Nutzhanf mit geringen THC-Gehalten als Hanftee an Endkonsumenten dann ein strafbares Handeltreiben darstellt, wenn ein Missbrauch zum Berauschen nicht ausgeschlossen ist.
Die Angeklagten betrieben Ladenlokale, in denen sie aus EU-zertifiziertem Nutzhanf gewonnene Cannabispflanzenteile mit geringen THC-Gehalten als Hanftee an Endkonsumenten verkauften.
Werden die Pflanzenteile, wie vorgegeben, mit Wasser aufgegossen, so kommt ihnen keine berauschende Wirkung nach; anders ist dies jedoch bei der Verarbeitung der Pflanzenteile in Gebäck. Die Vorinstanz, wie auch der BGH nehmen bei dem Hanftee das Vorliegen eines Betäubungsmittels an. Der Verkauf von „Cannabisprodukten“ an Endabnehmer als solche ist nach der Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 I BtMG Buchstabe b nicht grundsätzlich verboten. Voraussetzung ist jedoch, dass den Produkten keine berauschende Wirkung zukommt, ein Missbrauch somit ausgeschlossen ist.
Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall gewesen, wodurch die Ausnahmeregelung nicht greift und der Hanftee den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln nach Anlage I zu § 1 I BtMG einzuordnen ist, folglich ein strafbarer Vertrieb mit Verkauf des Tees bestand.
Die Debatte um Cannabis und den einhergehenden Cannabiskonsum steht seit Jahren im Mittelpunkt politischer und kriminal-juristischer Diskussionen. So wird von immer mehr Positionen die Legalisierung und damit Entkriminalisierung gefordert. Deutlich wird mit dem vorliegenden Urteil, dass es erst zu einer Gesetzesänderung kommen muss, um dem Ziel einen Schritt näher zu kommen.
Die Kriminalisierung kleinster Cannabis-Mengen führt zu Auseinandersetzungen mit Polizei und Staatsanwaltschaft. So kann ein fachkundiger und erfahrener Strafverteidiger an der Seite von großem Nutzen sein.
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