Unter der Bezeichnung „Verband“ versteht man eine Vereinigung, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammengeschlossen hat. Darüber hinaus lassen sich auch kommerzielle Unternehmen, welche den Begriff „Verband“ in ihrem Firmennamen tragen, finden. Dies sei eine wettbewerbswidrige Irreführung, so das LG Mainz in seinem Urteil vom 01.04.2021, 12 HK O 11/20.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt trägt die beklagte GmbH den Namen „Verband Pflegehilfe“ und bietet einen kommerziellen Vermittlungsdienst für Pflegeleistungen an. Konzept des Unternehmens ist es, auf der Website einen sogenannten „Anbietervergleich“ darzustellen, indem Kontaktdaten interessierter Verbraucher an 2 bis 3 Unternehmen verkauft werden. Dafür müssen die Unternehmer unabhängig vom späteren Vertragsschluss eine Provision von zwischen 12 bis 100 Euro zahlen. Auf der Website bezeichnet sich die Beklagte durchgehend als „Verband Pflegehilfe“ und seine Rahmenvertragspartner als „Verbandsmitglieder“.
Die Wettbewerbszentrale hat zunächst von der Beklagten verlangt, die Bezeichnung als „Verband“ zu unterlassen und letztendlich wegen Irreführung geklagt.
Das Gericht hat dem Verlangen der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Unter einem Verband sei nach Auffassung des Landgerichts Mainz eine Vereinigung zu verstehen, die im Rahmen einer gemeinsamen Interessenvertretung geführt wird und dabei – und das ist das Entscheidende - auf eigene Gewinne verzichtet. Aus dem Gewinnverzicht resultiert ferner die Annahme, dass die Konditionen eines Verbandes günstiger sind. Dies ist bei der Beklagten jedoch nicht der Fall.
Bezeichnet man sich also als Verband, verkauft aber, wie jedes andere Unternehmen auch, Dienstleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht, so täuscht man sowohl die kooperierenden Unternehmen als auch die Verbraucher, die Verbandsvorteile erwarten. Dies führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs.
Kommerzielle Vermittlungsdienste haben ihr Konzept erkennbar und transparent zu gestalten, sowie über ihr Geschäftsmodell zu informieren.
Gleichzeitig hat das Gericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Bezeichnung der Rahmenvertragspartner als „Verbandsmitglieder“ ebenfalls irreführend sei und damit verboten ist.
Im Rahmen des Unternehmensrechts ist auf viele Komponenten Rücksicht zu nehmen. So sollte die Form des Unternehmens und dessen zukünftige Führung in seiner Planung nicht nachlässig beschlossen werden. Vielmehr ist hier ein fachkundiger und erfahrener Anwalt zu Rate zu ziehen.
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