Netflix dürfte spätestens seit Einbruch der Pandemie den meisten Leuten ein Begriff sein.
Bis jetzt behielt sich der Streaming-Dienst in seinen Nutzungsbedingungen vor, den Abopreis jederzeit zu erhöhen. So wurde dieser es erst kürzlich erhöht.
Doch nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Az. I ZR 23/20 vom 15.04.2021 bekanntgegeben, dass Netflix für Deutschland keine Nutzungsbedingungen mehr nutzen darf, die eine beliebige Preiserhöhung ermöglichen.
Die von Netflix verwendete Klausel lautete dabei:
„Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern.“
Die betroffenen Abonnenten würden mindestens 30 Tage vor Preisänderung über diese informiert.
Der Streaming-Dienst rechtfertigte diese Klausel damit, dass die Preisfindung höchstkomplex, zudem von Angebot und Nachfrage abhängig sei und Einkaufspreise für Lizenzen zusätzlich zu Schwankungen in der Preisbildung führen würden.
Das Kammergericht hatte bereits im Jahre 2019 entschieden, dass Preisanpassungsklauseln grundsätzlich zulässig seien. Dies soll jedoch nur dann der Fall sein, wenn tatsächliche Kostensteigerungen des Streaming-Dienstes umgelegt würden. Im Einzelnen sei dies dann auch durch Netflix offenzulegen.
Damit ist nicht erlaubt, Preiserhöhungen zum Zwecke der Gewinnmaximierung einzusetzen.
Die Revision ist damals nicht zugelassen worden. Dagegen hatte sich der Streaming-Dienst mithilfe der Nichtzulassungsbeschwerde wehren wollen – ohne Erfolg.
Damit bleibt das Urteil des Kammergerichts bestätigt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch Nutzungsbedingungen genannt, sind oftmals langwierig, sodass die meisten sie gar nicht erst lesen. Doch können an der ein oder anderen Stelle rechtswidrige Klauseln erscheinen.
Falls Sie zu dem Thema der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fragen oder Anliegen haben, so steht Ihnen
Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB
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