Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

21.03.2018

Ist der Fußball jetzt gerettet?

Arbeitsverträge von Fußball-Profis dürfen befristet werden

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.01.2018 (Aktenzeichen 7 AZR 312/16) entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga mit Blick auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung der Spieler gerechtfertigt sei. Im kommerzialisierten Spitzenfußball würden von Lizenzspielern sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Bei dem beklagten Verein FSV Mainz 05 war ein Torwart in der Fußball-Bundesliga seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler beschäftigt. Der im Jahre 2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag enthielt eine Befristung bis zum 30.06.2014 und die Option, den Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013 / 2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Der Kläger erhält nach dem Vertrag eine Punkteeinsatzprämie und eine Erfolgspunkteeinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. In der Saison 2013 /  2014 absolvierte der Kläger 9 der ersten 10 Bundesligaspiele. Am 11. Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der 2. Mannschaft des beklagten Vereins zugewiesen.

 

Nach Ablauf der Befristung am 30.06.2014 berief sich der Kläger beim Arbeitsgericht darauf, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung sein Ende gefunden hat.

 

Das Arbeitsgericht gab in I. Instanz den Befristungskontrollantrag ab und wies die weiteren Zahlungsanträge zurück. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in der Berufungsinstanz insgesamt abgewiesen, der Kläger verfolgte seine Ansprüche weiter in der Revision.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 I 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz gerechtfertigt und insofern wirksam. Im Spitzenfußball würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nun einmal in 10 Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013 / 2014 eingesetzt worden sei, wären die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der beklagte Verein habe die Erfüllung dieser Voraussetzung auch nicht treuwidrig vereitelt.

Atila Tasli

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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