Facebook-Post ist Werbung
Autohändler aufgepasst!
Die deutsche Umwelthilfe, bei einer Vielzahl von Autohändlern berühmt und berüchtigt, stritt sich im vorliegenden Fall mit einem Autohändler über die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Entschieden wurde dies letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 01.04.2021 zu Aktenzeichen I ZR 115/20.
Doch was war geschehen?
Die deutsche Umwelthilfe ist eine Vereinigung, die sich insbesondere zum Ziel gesetzt hat, Verbraucherrechte zu schützen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geht die deutsche Umwelthilfe gegen tatsächliche und vermeintliche Verstöße von Marktteilnehmern vor, die für den Verbraucher zum Nachteil sind.
Diese Vorgehensweise sieht üblicherweise so aus, dass bei Verstößen der Händler zunächst abgemahnt wird und aufgefordert wird, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und sich dazu zu verpflichten, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen. So hat die deutsche Umwelthilfe in den vergangenen Jahren wahrscheinlich mehrere hundert oder tausend Autohändler abgemahnt, weil diese bei der Werbung im Internet ihren Verpflichtungen nach der Pkw-EnVKV (Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Co2-Emissionen und Stromverbraucher neuer Personenkraftwagen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) nicht nachgekommen ist. Diese sieht vor, dass bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen ganz bestimmte Angaben zwingend in unmittelbarer Nähe zum werbenden Foto für den potenziellen Interessenten leicht einsehbar aufzufinden sind.
Hierbei handelt es sich z.B. um Angaben zum Durchschnittsverbrauch, aber auch Angaben zum Co2 Ausstoß u.ä.
Der vorliegende Streit entbrannte nun, nachdem eine Händlerin bereits einige Zeit zuvor eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wonach sie sich verpflichtet, im Internet Fahrzeuge der Marken BMW und Ferrari nicht mehr ohne Angaben nach der Pkw-EnVKV zu bewerben.
Hieran hat sich der Händler dann nach seiner Auffassung auch strikt gehalten. Irgendwann stellte ein Mitarbeiter des Händlers allerdings bei Facebook ein Foto auf der Händlerseite ein, und zwar das Foto eines Ferrari.
Dieses Fahrzeug gab es zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr zu kaufen und der Mitarbeiter des Händlers versah sich insofern auch keiner Schuld. Tatsächlich war ja dieses Fahrzeug nicht mehr verfügbar. Das Fahrzeug diente insofern sozusagen lediglich zu Illustrationszwecken.
Die deutsche Umwelthilfe sah das Foto und ging natürlich nicht zuletzt aus Eigennutz davon aus, dass es sich hierbei um Werbung handelt und der Händler durch die Nichtberücksichtigung der Pkw-EnVKV gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstoßen würde. Die deutsche Umwelthilfe verlangte daher die vertraglich zugesagte Vertragsstrafe von dem Händler und dieser wollte die Vertragsstrafe nicht zahlen.
Es entbrannte ein erheblicher Streit darüber, ob man bei der lediglich plakativen Nutzung des „Ferrari Fotos“ gleichwohl die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV aufführen müsse.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil letztendlich wieder einmal zugunsten der deutschen Umwelthilfe entschieden.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass mit der Abbildung des Ferrari, auch wenn dieser derzeit nicht mehr verfügbar wäre, der Durchschnittsverbraucher animiert werden könnte Fahrzeuge wie dieses noch zu kaufen. Hierbei muss es sich dann angeblich noch nicht einmal um konkret dieses Fahrzeug handeln. Insbesondere würde der Werbetreibende Autohändler dadurch die Vorzüge des Modells, z.B. das Aussehen, bewerben, ohne die entsprechenden Pflichtangaben zu machen.
Da es sich dabei allerdings um Werbung handelt, muss der Händler auch die verpflichtenden Angaben nach der Pkw-EnVKV aufnehmen. Der BGH sprach insofern in letzter Instanz der deutschen Umwelthilfe die geforderte Vertragsstrafe zu.
Kritik?
Auch wenn es sich nicht immer geziemt den Bundesgerichtshof und die dortigen Richter zu kritisieren, so muss doch an der einen oder anderen Stelle einmal Kritik erlaubt sein.
Kritik deshalb, weil man den vorliegenden Fall ja durchaus weiterspinnen könnte. Was wäre denn, wenn der Ferrari Händler jetzt nicht ein Modell zu Werbezwecken abgebildet hätte, das es vielleicht nicht mehr seit einem Jahr auf dem Markt gibt oder vielleicht nicht mehr seit zwei Jahren, sondern wenn der Ferrari Händler ein Modell von 1948 oder aus dem Gründungsjahr der Marke Ferrari für Werbezwecke genutzt hätte?
Bei einer solchen überspitzten Betrachtung würde sich ergeben, dass der Ferrari Händler diese Fahrzeuge nicht abbilden darf, weil es nämlich für diese Fahrzeuge entsprechende Pflichtangaben überhaupt nicht gibt. Gleichwohl würde bei einer konsequenten Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BGH die Nutzung zur Verwirkung einer Vertragsstrafe herangezogen werden können. Dass dies in den Augen eines durchschnittlich und rechtlich ggf. nicht Bewanderten kaum nachvollziehbar ist, ist offensichtlich. Es ist aber wieder einmal eine Entscheidung, die aufzeigt, dass die Rechtsprechung sich an der einen oder anderen Stelle immer mehr von der Frage, was der Durchschnittsmensch als richtig und gerecht empfindet, entfernt.
Sollten Sie einmal Fragen zum Wettbewerbsrecht haben oder ein nettes Schreiben der deutschen Umwelthilfe erhalten haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Freier jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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