Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

20.01.2022

Kündigungsbutton - Bald schon Pflicht! Der Kündigungsbutton kommt.

Im Bundesgesetzblatt am 17.08.2021 wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge verkündet. Auch wenn das Gesetz erst am 01.07.2022 in Kraft treten soll, gilt es jetzt zu handeln! Für eine Vielzahl von Onlinehändlern und Dienstleistern, die den Abschluss ihrer Verträge im Internet anbieten, wird es höchste Zeit sich jetzt vorzubereiten. Aber warum?
Mit dem Gesetz wird im neu einzuführenden Paragrafen 312k BGB aufgenommen, dass ein sogenannter Kündigungsbutton auf der jeweiligen Anbieterwebsite aufgenommen werden muss. Dies gilt für alle Dauerschuldverhältnisse, die im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) online abgeschlossen werden können. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine strengere Form als die sogenannte Textform vorgeschrieben ist und für Finanzdienstleistungen.
Das Gesetz sieht vor, dass eine Kündigungsmöglichkeit auf der Website vorgesehen werden muss und hierfür eine Schaltfläche implementiert wird mit dem Hinweis „Verträge hier kündigen“.
Die Verbraucher müssen im Rahmen der Gestaltung der Website darüber informiert werden, welche Regelungen zur konkreten Umsetzung der Kündigungsmöglichkeit im Portal vorhanden sind.
Die Folge dürfte sein, dass eine Vielzahl von Onlineportalen, die dauerhaft gleich welche Dienste, Leistungen oder Waren, die dauerhaft bezogen oder erbracht werden, anbieten, dazu verpflichtet sind, das Portal umzugestalten. Den Kunden muss die Möglichkeit gewährt werden, ihre Verträge online einzusehen und diese Verträge dann auch online zu kündigen.
Dies bedeutet selbstverständlich, dass eine Verifizierung der einzelnen Kunden in der Website implementiert werden muss und quasi eine Datenbank unter strenger Beachtung datenschutzrechtlicher Rahmenbedingungen so eingerichtet und nutzbar gemacht werden muss, dass die Kunden quasi online sofort die Verträge oder einzelne Leistungsbestandteile auch kündigen können.
Auch wird es eine Pflicht geben, die den Anbieter dazu verpflichtet, unmittelbar nach Ausspruch der Onlinekündigung eine Bestätigungsemail über die Kündigung an den Verbraucher zu versenden.
Problematisch dürfte sein, dass, sollten irgendwelche Zweifel bezüglich Kündigungsfristen und Beendigungszeitpunkt aufkommen, das Gesetz vorsieht, dass der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt gelten soll.
Das heißt auch, dass die Website und das Angebot so transparent dargestellt sein muss, dass jeder Kunde auf quasi den ersten Blick seine Kündigungsmöglichkeiten erfassen und dann auch umsetzen können muss.
Auch eine Sanktion sieht das Gesetz vor, nämlich für diejenigen, die die entsprechende Möglichkeit der Onlinekündigung nicht anbieten. Hier soll gelten, dass den Kunden dann sogar eine fristlose Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird. Auch ist zu erwarten, dass gewiefte Abmahnanwälte und ihre Klientel kurzfristig auf den Zug aufspringen werden und jeden Webshop, der dauerhaft Leistungen über das Internet verkauft und die Buttonkündigungslösung nicht anbietet, abmahnen werden.
Jeder, der sich schon einmal mit der umfassenden Umstrukturierung von Onlineangeboten auseinandergesetzt hat, weiß, welche Aufgabe hier vor ihm liegt. Für alle anderen gilt der Rat, sich möglichst kurzfristig an die Umsetzung zu machen, damit zum Stichtag tatsächlich das eigene Webangebot auch gesetzeskonform ist.
Sollten Sie Fragen haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Freier jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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