Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

20.10.2022

Abmahnung wegen Google Fonts - oder wie sich mit Datenschutz Geld ergaunern lässt

Der geschundene Wang Y. - oder wie sich mit Datenschutz Geld ergaunern lässt

Die neue Abmahnmasche

Vielleicht haben Sie oder Ihr Unternehmen oder auch Ihr Arbeitgeber vor kurzem Post von einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten, z.B. von den Rechtsanwälten RAAG, die den armen Herrn Wang Y. (ob es diesen überhaupt gibt, ist auch fraglich) vertritt.

In Abmahnschreiben, die wahrscheinlich 100-fach in den letzten Tagen bei Firmen eingegangen sind, werden diese abgemahnt wegen eines vermeintlichen Datenschutzverstoßes. Um hier nicht zu viel Aufhebens zu verursachen, möchte der Abmahnanwalt auch insgesamt nur einen Betrag in Höhe von 226,10 € haben.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Ist an einer solchen Abmahnung etwas dran? Das lässt sich nicht ohne weiteres beantworten.

Fest steht, dass offensichtlich 100-fach Abmahnungen versandt werden. Diese Abmahnungen gehen zurück auf eine Entscheidung des Landgerichts München I, das einem Internetnutzer einen Schadenersatz in Höhe von 100,00 € zugesprochen hat.

Was war passiert?

Ein Websitebetreiber hat auf seiner Website den Google-Dienst Google-Fonts eingebunden. Über diesen Dienst stellt Google verschiedene Schriftarten zur Verfügung, die in die eigene Website eingebunden werden können. Diese Schriftarten können entweder heruntergeladen und dann lokal für die Webseite gespeichert werden oder aber Google-Fonts kann dynamisch eingebunden werden, das heißt bei Aufruf der Seite wird jeweils ein Teil des Schriftbildes erst von Google aus den USA heruntergeladen. Bei diesem Vorgang wird die IP-Adresse desjenigen Nutzers, der gerade die Website betritt, an Google weitergegeben.

Genau das ist das Problem, das heißt, sollten Sie auf Ihrer Website Google-Fonts dynamisch eingebunden haben und vor Betreten der Website von dem Nutzer keine Zustimmung zur Weitergabe der Daten eingeholt haben, dann geben Sie die IP-Adresse (Achtung, das ist ein personenbezogenes Datum) ohne Berechtigung weiter. Grundsätzlich liegt hierin ein Verstoß und dieser kann Schadenersatzansprüche auslösen. Prüfen Sie also zusammen mit Ihrem Websiteprogrammierer zunächst einmal in welcher Form Google-Fonts eingebunden ist. Ist Google-Fons lokal eingebunden, kann die Abmahnung unberechtigt sein.

Ist Ihrer Website ein Datenschutzhinweis und eine Einwilligung/Cookie-Banner eingebunden und wird im Rahmen der Cookie-Richtlinie auf die Einbindung von Google-Fonts und die Weitergabe von IP-Adressen an Google in den USA hingewiesen, so könnte die Abmahnung ebenfalls unwirksam sein.

Ist allerdings Google-Fonts in Ihrer Website dynamisch eingebunden und ihnen liegt keine Einwilligung des Nutzers der Website vor, so liegt grundsätzlich erst einmal ein Verstoß vor. Nun fragt man sich allerdings, was denn der wehrte Herr Wang Y. so den ganzen Tag macht.

Surft nämlich jemand im Internet, und zwar absichtlich nur mit dem Ziel Datenschutzverstöße zu provozieren, indem er die Webseiten von hunderten oder tausenden verschiedenen Unternehmen aufruft und dokumentiert, so handelt dieser wehrte Mitbürger offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es geht ihm hier nämlich nicht darum eine Website zu nutzen und zur Kenntnis zu nehmen, wobei ihm dann zufällig auffällt, dass seine Datenschutzrechte verletzt werden, nein, es geht genau darum, nicht die Website zu nutzen, sondern den datenschutzrechtlichen Verstoß zu provozieren, um Geld zu machen.

Ein solches Verhalten dürfte rechtsmissbräuchlich sein. 

Rechtsanwalt

Hans Christian Freier

 

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