Hierdurch wird die Richtlinie der EU 2015/2366 umgesetzt.
Das Ziel der Gesetzesänderung ist es, den europäischen Binnenmarkt zu harmonisieren und fortzuentwickeln und zwar insbesondere im Hinblick auf Zahlungen, die nicht durch Bargeldleistungen erfolgen.
Weiterhin sollen neue technische Entwicklungen Berücksichtigung finden.
Hierdurch wird der § 270 a BGB eingeführt. § 270 a BGB lautet:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.
Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2015/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2015 über Interbankentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.“
Problemstellung:
Im Bereich des Onlinehandels, sowie Onlinebookings, grob gesprochen des gesamten Bereichs E-Commerce, verfahren eine Vielzahl von Anbietern immer noch so, dass für die Inanspruchnahme ganz bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt verlangt wird.
Dieses sogenannte „Surcharging“ führt dazu, dass zusätzliche Entgelte zu dem eigentlichen Produktpreis und ggf. entstehenden Versandkosten erhoben werden. Der Anbieter hat dadurch die Möglichkeit, zum einen den Kunden dazu zu drängen, bestimmte Zahlungsmittel zu nutzen und zum anderen die Möglichkeit, den Kunden von der Nutzung bestimmter Zahlungsmittel abzuschrecken oder sogar bei der Nutzung bestimmter Zahlungsmittel noch mitzuverdienen.
Diese Möglichkeiten der Anbieter sollen zum Schutz des Käufers eingeschränkt werden. Insbesondere soll der Käufer vor unerwarteten Preiserhöhungen bei der Inanspruchnahme bestimmter Zahlungsmittel geschützt werden und Ziel des Gesetzgebers ist es auch, eine erhöhte Kostentransparenz herbeizuführen.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser zusätzlichen Kosten war es so, dass ganz erhebliche Unterschiede in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU vorherrschte.
Durch die nunmehr EU-weit angestrebte Eindämmung des Surcharging soll auch erreicht werden, dass eine möglichst breit angelegte Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt erzielt wird.
Zwar ist nach der bisherigen Rechtslage in Deutschland das Surcharging nicht uneingeschränkt möglich, gleichwohl können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Entgelte bei der Nutzung bestimmter Zahlungsmittel verlangt werden.
Änderungen ab Januar 2018:
Der Gesetzgeber schränkt die Möglichkeit zur Vereinbarung von Entgelten für die Nutzung ganz bestimmter Zahlungsmittel ab dem 13.01.2018 durch Einführung des § 270 a BGB nachhaltig ein.
Bei bestimmten Zahlungsmethoden ist die Forderung von Entgelten bei Nutzung dieser Zahlungsmethoden pauschal untersagt.
Dies gilt für die Nutzung von SEPA-Basislastschriften, SEPA-Firmenlastschriften, sowie einer SEPA-Überweisung.
Hier ist eine klare Regelung getroffen, wonach die Durchführung von Surcharging bei diesen bargeldlosen Zahlungsmethoden verboten ist. Dies betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen Anbieter und Verbraucher, sondern auch zwischen Anbieter und Geschäftskunden.
Der Verbraucher wird über das vorstehende Maß hinaus geschützt, indem nämlich auch vorgegeben wird, dass keine zusätzlichen Entgelte bei der Nutzung üblicher Kreditkarten verlangt werden dürfen.
Hier spricht der deutsche Gesetzgeber von sogenannten Zahlungskarten.
Bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern müssten diese entgeltfrei sein, wenn diese Zahlungskarten Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.04.2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge genannt bzw. auf diese anwendbar ist.
Es ist davon auszugehen, dass unter Zahlungskarte im Sinne der Formulierung des deutschen Gesetzgebers alle Debit- und Kreditkarten im 4-Parteien-Kartenzahlungsverfahren umfasst sein sollen. Dies betrifft insbesondere die in Europa gängigsten Kreditkarten, wie VISA und Mastercard.
Zu beachten ist allerdings, dass das Verbot des § 270 a BGB nicht gilt für Zahlungskarten im sogenannten 3-Parteien-Kartenzahlungsverfahren, nämlich wie z. B. bei den Kreditkarten des Anbieters American Express.
Eine tatsächliche Transparenz jedenfalls für den Verbraucher wird sicherlich hierdurch nicht geschaffen, gleichwohl ist dies derzeitiger Wille des Gesetzgebers.
Ob zusätzliche Entgelte bei der Nutzung anderer Zahlungsmittel, welche durchaus gängig sind, erhoben werden dürfen, ist bis jetzt rechtlich nicht geklärt. Dies gilt insbesondere z. B. für die Zahlung per PayPal oder per Rechnungskauf. Hier herrscht eine rege Diskussion im Schrifttum und man wird wahrscheinlich verschiedene weitere Änderungen in absehbarer Zeit feststellen können.
Konsequenzen für Sie:
Für E-Commerce-Unternehmen und Onlinehändler besteht ein umfassender Handlungsbedarf.
Als Onlinehändler sollten Sie Ihre AGB prüfen und diese ggf. an die ab dem 13.01.2018 geltende Rechtslage anpassen.
Auch Ihr Bestellablauf und Ihre Onlinepräsenz muss entsprechend angepasst werden, sodass hier in keinem Falle Gebühren für die entsprechenden bargeldlosen Zahlungsmethoden zusätzlich erhoben werden.
Berücksichtigen Sie, dass bei nicht fristgerechter Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Haben Sie nämlich in Ihren AGB eine Kostenabwälzung bzw. die Erhebung von Surcharges enthalten, so dürfte ein Verstoß gegen § 270 BGB gleichsam ein Verstoß gegen § 3 a UWG darstellen, da es sich bei der Regelung des § 270 a BGB um Marktverhaltensregelung im Interesse des Verbrauchers und der sonstigen Marktteilnehmer handelt.
Vor diesem Hintergrund sollte der Geschäftsprozess in Ihrem Hause angepasst werden.
Bei Fragen hierzu hilft Ihnen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für It-Recht
Hans Freier