Tracking Tools nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Websitenutzers?
Fast jedes Unternehmen in Deutschland nutzt eine Website. Hierbei ist es für das Unternehmen von größten werblichem Informationsgehalt, Bescheid darüber zu wissen, wie sich Nutzer auf ihrer Website verhalten und wie die Nutzer überhaupt auf die Website aufmerksam werden.
Um dies nachvollziehen zu können, werden sogenannte Tracking-Softwareprodukte genutzt, insbesondere z.B. Google Analytics.
Darüber hinaus werden Cookies auf den Seiten der Nutzer hinterlegt, um festzustellen, wie oft ein bestimmter Nutzer z.B. auf die Seite zurückkehrt.
Die daraus gewonnenen Informationen verhelfen den Websitebetreibern dazu, die Website interessanter zu gestalten, insbesondere so zu gestalten, dass ein vermehrter Umsatz erzielt werden kann.
Letztendlich ist jede Website nämlich ein Marketinginstrument und Marketinginstrumente sollten möglichst so gestaltet sein, dass sie erfolgreich sind. Ob ein Marketinginstrument erfolgreich ist, kann man sinnvollerweise nur über das Nutzerverhalten feststellen.
Genau dieses Ziel haben die bisher eingesetzten Tracking Tools. Schaut man sich daher heute eine beliebige Website und die dazugehörige Datenschutzerklärung an, so erfolgen dort Informationen z.B. zur Verwendung von Cookies, zum Einsatz von Tracking-Software, zur Webanalyse, zum Einsatz von Google Analytics, von Google Adwards Conversion Tracking, sowie zu einer Vielzahl von anderen Tracking Tools und kleinen Helferlein.
Ein Großteil dieser Informationen wird regelmäßig von den Anbietern der Software (Google Analytics, Webtrekk usw.) vorab zur Verfügung gestellt, damit diese direkt auf die Seite des Nutzers eingebunden werden können.
Bisher sah man sich dadurch in gewisser Weise abgesichert. Man ging davon aus, dass eine derartige Information über den Einsatz entsprechender Tools ausreichend ist.
In Kürze treten jetzt die Datenschutzgrundverordnung, sowie das Bundesdatenschutzgesetz in der neuen Version in Kraft. Stichtag dafür ist der 25.05.2018.
Bisher ging man davon aus, dass sich an der vorstehenden Art der Nutzung von entsprechenden Tools kaum etwas ändern wird.
Diese Annahme wird nun allerdings durch eine Aussage der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 26.04.2018! quasi über den Haufen geworfen.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder veröffentlichte an diesem Tag ein sogenanntes Positionspapier. Ein solches Positionspapier dient dazu, Handlungsanweisungen und insbesondere Auslegungshilfen zu bieten, um die zukünftige Rechtslage schon jetzt richtig auszulegen.
Dass der Datenschutz in Deutschland überbürokratisiert wird und höhere Anforderungen gestellt werden als in anderen Ländern war und ist landläufig bekannt.
Nun schießt diese Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder allerdings den Vogel ab.
Das Positionspapier selbst kann hier https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation/Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des-TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25_-Mai-2018/Positionsbestimmung-TMG.pdf eingesehen werden.
Nimmt man die Ausführungen aus dem Positionspapier wörtlich, so ist festzustellen, dass eine datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics, sowie sämtlicher anderer Tracking Tools zukünftig nur noch möglich ist, wenn vor der ersten Nutzung eine informierte Einwilligung in Form eines Opt-in beim Nutzer eingeholt worden ist. Der Nutzer muss die Möglichkeit haben selbst zu entscheiden, ob er die Anwendung der entsprechenden Tools wünscht oder aber nicht und der Nutzer muss dieselben Services, das heißt alle Seiten vollumfänglich ohne jede Einschränkung nutzen können, wenn er der Nutzung des Tracking Tools nicht zustimmt!
Die Folgen für die Praxis dürften verheerend sein. Anzunehmen ist, dass sämtliche Tracking Tools, insbesondere Google Analytics, auf jeder Internetseite grundsätzlich inaktiv sein muss, es darf von Anfang an kein Cookie gesetzt werden und sämtliche anderen Tracking Tools müssen ebenfalls inaktiv sein.
Erst wenn der Nutzer beim ersten Aufruf der Seite zum einen darüber informiert wird, welche Verarbeitungsschritte durchgeführt werden, dass die Daten ggf. mit anderen Daten des Nutzers zur Profilbildung kombiniert werden, wer die datenerhebende Stelle ist, wo man sich beschweren kann, welche Rechte man hat – Auskunft, Löschung, Sperrung, Berichtigung usw. – darf der Nutzer vor die Entscheidung gestellt werden, ob er dem Tracking zustimmt oder nicht.
Nur bei einer Zustimmung zum Tracking seines Nutzungsverhaltens darf dann über die Internetseite die von dem Nutzer durchgeführten Besucherklicks aufgezeichnet und ausgewertet werden.
Die Konsequenz ist also:
Kein Tracking ohne Opt-in.
Problematisch daran ist, dass zumindest dem Unterzeichner heute (15.05.2018) keine entsprechenden Tracking Tools bekannt sind, die überhaupt die technische Möglichkeit einer solchen Regelung (Opt-in vor erster Nutzung) bieten.
Davon abgesehen dürfte eine solche Opt-in-Lösung aus marketingtechnischen Gründen völlig sinnlos sein, da dann bei Nutzung einer solchen Opt-in-Möglichkeit nicht nachvollziehbar ist, wie viel Nutzer insgesamt die Seite genutzt haben und wie das Nutzerverhalten über die gesamte Nutzergruppe sich darstellt. Die gesamte Webanalyse wäre damit kurz vor dem Ende!
Was ist allerdings zu tun?
Da hier eine sehr kurze Frist gegeben ist und tatsächlich bisher nicht bekannt ist, ob es derart aufwendige Opt-in-Möglichkeiten bis zum 25.05.2018 gibt, sollte man sich genau überlegen, ob die Nutzung der entsprechenden Tracking Tools über den 25.05.2018 für ein Unternehmen überhaupt noch tragbar ist.
Es stellt ein erhebliches Risiko dar, wenn gegen Vorgaben aus entsprechenden Positionspapieren verstoßen wird.
Eine intensive Risikoanalyse sollte insofern innerhalb eines jeden Unternehmens unverzüglich durchgeführt werden. Wird aufgrund der Analyse festgestellt, dass das Risiko nicht reduziert werden kann (Opt-in-Möglichkeit) dann sollte man ggf. bis zu einer endgültigen Klärung auf die Nutzung solcher Tools verzichten.
Der Unterzeichner selbst hat bereits Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgenommen, um hier eine Klärung herbeizuführen. Sollte es hierzu neue Erkenntnisse geben, so werde ich diese hier oder auf unserer Website www.pd-partner.de veröffentlichen.
Sollten Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Problemen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Freier jederzeit gerne zur Beratung zur Verfügung.
Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Hans Christian Freier
Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bergstraße 94
58095 Hagen
Telefon 02331/91670