Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

13.02.2017

"Vor" heißt nicht "darüber": Über die Platzierung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite

Klägerin im vorliegenden Fall war der Dachverband der 16 in Deutschland bestehenden Verbraucherzentralen.

Die Beklagte betreibt über das Internet eine Onlineplattform zum „Flirten, Chatten und Daten“.

Die Nutzung war nach Anmeldung möglich, für die der Nutzer persönliche Daten angeben muss. Nach Eingabe der Daten gelangte der Nutzer auf eine Übersichtsseite. Ohne weitere kostenpflichtige Registrierung für mindestens 1,99 € konnte ein potenzieller Nutzer lediglich ein eigenes Profil erstellen und sich andere Profile ansehen. Er konnte jedoch nicht über die Seite mit anderen Mitgliedern in Kontakt treten.

Von dem Dachverband der Verbraucherzentralen wurden verschiedene Punkte abgemahnt. Interessant ist allerdings, dass auf der Seite die Informationen zum Widerrufsrecht erst an einer Stelle auf der Internetseite erteilt wurden, die örtlich nach der Schaltfläche für die Bestellung angeordnet war. Der Dachverband der Verbraucherzentralen sah darin einen Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 BGB, Artikel 246, § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

Nach der entsprechenden Regelung ist der Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, und zwar in jedem Falle vor Abgabe der entsprechenden Willenserklärung. Nach der Entscheidung des OLG Köln bedeutet dies allerdings in räumlicher Sicht nicht, dass die Information über das Widerrufsrecht in jedem Falle oberhalb des Buttons angebracht sein muss, über den eine Bestellung ausgelöst oder eine Willenserklärung abgegeben wird. Nach der Entscheidung des OLG Köln reicht ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit der Schaltfläche z. B. „Bestellen“.

Hiermit weicht das OLG Köln von anderen Entscheidungen, welche die Information über das bestehende Widerrufsrecht regelmäßig auch in räumlicher Sicht „vor“ dem Bestell-Button angeordnet wissen wollten, ab.

Welche Gestaltung für den individuellen Einzelfall sinnvoll und nötig ist, muss individuell geprüft und beraten werden. Hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Hans Christian Freier als Fachanwalt für Informationstechnologierecht jederzeit gern zur Verfügung.

 

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