Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

02.08.2018

Kündigst Du nicht, geht es weiter!

Entscheidung AG Köln vom 08.11.2017, Az.: 149 C 68/17

Zur Frage der wirksamen Vereinbarung von Verlängerungsklauseln bei online abgeschlossenen Probeabos

 

In immer mehr Fällen werden heutzutage Verträge online abgeschlossen. Hierzu gehören z. B. auch der Onlineabschluss von Verträgen, die auf eine dauerhafte vertragliche Zusammenarbeit und den Austausch von Leistungen gerichtet sind.

 

So können z. B. Onlinedienste, wie die Zusendung von Presseprodukten, Zeitschriften, etc. im Abo online abgeschlossen werden, es können auch Fernsehabonnements, z. B. über Bezahlfernsehsender abgeschlossen werden und es können auch Verträge über die Teilnahme an einem sogenannten Datingportal abgeschlossen werden.

 

Zwischen einem Datingportalbetreiber und einem Nutzer eines solchen Datingportals entspann sich ein Streit darüber, ob ein Vertrag wirksam abgeschlossen wurde, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen worden sind und ob eine Verlängerungsklausel wirksam ist oder nicht.

 

Hintergrund ist folgender:

 

Der Datingportalanbieter bot im Jahre 2012 die Möglichkeit, ein sogenanntes Probeabo für die Laufzeit von 10 Tagen abzuschließen, für einen Preis von damals 1,99 €.

 

Über dem Button, mit dem das Probeabonnement kostenpflichtig bestellt werden konnte, befand sich u. a. folgender Satz:

 

„Die Freischaltungen verlängern sich nach Ablauf zum Basic Tarif, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden.“

 

Es befindet sich dort auch ein Hinweis auf die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Datingportalbetreibers.

 

In dem § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Datingportalbetreibers befindet sich folgende Regelung:

 

„Der Vertrag verlängert sich um 6 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Tagen zum Ablauf des 10-Tages-Zeitraumes gekündigt wird. Soweit nicht zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag nach den AGB um weitere 6 Monate.“

 

Streitig war, dass dieser Hinweis vor dem Button auf Abschluss des Probeabos erfolgte und das die AGB auch abrufbar waren.

 

Der Probeabonnementinhaber nutzte dieses und gab dann in dem Prozess an, er hätte völlig vergessen, dass das Abonnement weiter gelaufen sei.

 

Jahre später, nachdem insgesamt 10 Abbuchungen zum regulären Preis (halbjährlich ca. 55,00 €) erfolgt sind, besann sich der Nutzer und schrieb eine Kündigung an den Portalbetreiber und forderte ihn auf, das Geld, welches bis dahin von seinem Konto abgebucht wurde, zurückzuzahlen.

 

Dies verweigerte der Portalbetreiber und wies darauf hin, dass eine Kündigung nur zum Ablauf des jeweiligen Halbjahres erfolgen kann und verlangte noch den Restbetrag für die Restlaufzeit.

Hierüber stritten die Parteien und zwar u. a. mit dem Argument, dass der Portalbetreiber ja den Abonnementinhaber nicht darüber informiert hat, dass ihm z. B. ein Widerrufsrecht zustehen könnte.

Entsprechende Regelungen zur Widerrufsinformation gem. § 312 i Abs. 4 Satz 2 BGB traten nämlich erst zum 13.06.2014 in Kraft.

 

Für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verbraucherverträge galten allerdings nur diejenigen Vorschriften des BGB, die bis zu diesem Tage auch in Geltung waren. Hierauf konnte sich der Abonnementinhaber also nicht berufen.

 

Weiter stellte das Amtsgericht Köln fest, dass eine automatische Verlängerungsklausel, wie die vorliegende, auch durchaus rechtlich nicht zu beanstanden sei.

 

Insofern wäre es demjenigen, der die entsprechende Dienste in Anspruch nehmen will, durchaus möglich und auch zumutbar, sich vor Abschluss des Vertrages über die Vertragsmodalitäten und insbesondere die Beendigung des Vertrages zu informieren.

 

Es konnte sich insofern der Abonnementinhaber nicht darauf berufen, dass 10-tägige Probeabo sei so gestaltet, dass man keinerlei Möglichkeit hätte, rechtzeitig die Verlängerung des Abonnements zu beenden.

 

Auch eine Verlängerungsklausel in AGB, welche ein entsprechendes Vertragsverhältnis jeweils nur um ein halbes Jahr verlängert, sei nicht zu beanstanden, wobei das Amtsgericht auf die Regelungen des § 309 Abs. 9 b BGB verwies.

 

Hiernach ist eine Vertragsverlängerung, welche den jeweils anderen Teil um nicht mehr als ein Jahr weiter bindet, dann regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Grenze von einem Jahr nicht überschritten wird.

 

Also, achten Sie darauf, was für Verträge Sie abschließen und lesen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nämlich oft mehr Regelungen enthalten, als man sich normalerweise vorstellen kann, dies allerdings zu Recht, dafür sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nämlich da, um Allgemeine Regelungen zur Anbahnung, Abwicklung und Durchführung von Geschäften zu klären.

 

Achten Sie darauf:

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsinhalt und müssen eingehalten werden!

 

Sich darauf zu berufen, man hätte von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinerlei Kenntnis, hilft insofern oft nicht weiter!

 

Sollten Sie Fragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur ordnungsgemäßen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder zur allgemeinen Rechtsgültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einzelnen Klauseln haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Hans Christian Freier aus Hagen hierfür jederzeit gerne zur Rücksprache und Beratung zur Verfügung.

 

 

 

 

Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Hans Christian Freier

Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bergstraße 94

58095 Hagen

Telefon 02331/91670

 

Wir sind gerne für Sie da.

STANDORT HAGEN

Bergstraße 94
58095 Hagen

Tel.: 02331/91 67 - 0
Fax: 02331/91 67 - 69

hagen@pd-partner.de

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag bis Donnerstag
09:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:30 Uhr

Termine nach Vereinbarung
möglich

STANDORT GEVELSBERG

Mittelstraße 3
58285 Gevelsberg

Tel.: 02332/55183-0
Fax: 02332/55183-20

gevelsberg@pd-partner.de