Abmahnung droht
Kontaktformulare auf Webseiten nicht mehr gesetzeskonform
Fast jedes Unternehmen in Deutschland betreibt eine Website. Die Website dient regelmäßig dazu, das Unternehmen darzustellen, Kunden Informationen zur Verfügung zu stellen, den Kunden die Möglichkeit einzuräumen, möglichst ungehinderten Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen und ggf. sogar dazu, direkt Verträge abzuschließen.
Eine solche Webpräsenz dient also in erster Linie Werbezwecken.
Werbezwecken dient nämlich jede geschäftliche Handlung, die auf Förderung des Absatzes gerichtet ist.
Nun ist zweifellos eine Website, und wenn sie nur den Namen und die Adresse des Unternehmens wiedergibt, der Absatzförderung, da derjenige, der die Website betreibt, dann leichter zu erreichen ist.
Ein großer Vorteil der Nutzung von Websites ist, dass diese quasi dauerhaft erreichbar sind, im Gegensatz zu Zeitungen und anderen Printmedien, und ständig aktualisiert werden können.
Ein weiterer Vorteil der Präsenz im Internet ist, dass man auch das Wunderwerk des Emailverkehrs nutzen kann und es noch weitere Möglichkeiten zur einfachen Kontaktherstellung zum Kunden oder vom Kunden zum Websitebetreiber gibt.
Hierzu haben sich pfiffige Köpfe vor Jahren oder vielleicht Jahrzehnten einfallen lassen, dass man auf Webseite ggf. ein sogenanntes Kontaktformular einstellen kann. Über ein solches Kontaktformular können allerhand Informationen eingeholt werden und man eröffnet dem Kunden eine einfache Möglichkeit der Kontaktaufnahme.
Hat man erst einmal die Informationen vom Kunden, nämlich z.B. wo er wohnt, wie er heißt etc., kann man dem Kunden ja ganz wunderbar Werbung zuschicken. Man kann in anrufen, wenn man die Telefonnummer hat und man kann auch sonst wie mit ihm in Kontakt treten, selbst wenn die eigentliche Anfrage aus dem Kontaktformular bereits beantwortet ist.
Entsprechende Daten aus Kontaktformularen werden daher in entsprechenden Datenbanken bei einer Vielzahl von Websitebetreibern gespeichert.
Die entsprechenden Informationen werden dann vielseitig genutzt, z.B. um schlicht und ergreifend dem Interessenten auf seine Anfrage über das Kontaktformular zu antworten, ggf. allerdings um diesen anzurufen und einen Vertrag anzubahnen, oder ganz allgemein um Kundenakquise durchzuführen. Die Daten werden auch genutzt, um den Kunden z.B. in Zukunft Werbematerialien per Post zuzuschicken usw.
Bereits nach der bisherigen Gesetzeslage war eine solche Vorgehensweise sehr kritisch zu bewerten. Ein Grundsatz des Datenschutzes ist nämlich die sogenannte Datensparsamkeit. Datensparsamkeit bedeutet grundsätzlich, dass man nur die Daten erheben, verarbeiten und speichern darf, die man zur Erfüllung des konkreten Zwecks der Datenerhebung auch benötigt.
Je mehr Daten ich also von einem Kunden anfordere, desto mehr muss ich erklären können, wozu denn diese Daten sind.
Nimmt man ein Kontaktformular, in dem jemand z.B. eine einfache Anfrage stellen kann, dann wird man relativ schnell zu dem Ergebnis kommen, dass man grundsätzlich nur den Namen und die Emailadresse benötigt, damit der Websitebetreiber die Frage auch beantworten kann.
Mehr ist schlicht und ergreifend nicht nötig. Alle weiteren Informationen, die man ggf. über das Kontaktformular abfragt, entsprechen insofern nicht dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach jetzigem Recht.
Bereits die bisherige Praxis vieler Unternehmen führte zu erheblichen Problemen. Nun tritt allerdings in noch nicht einmal mehr drei Wochen die sogenannte Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Beide Regelungen sehen eine umfassende Informationspflicht der datenerhebenden Stelle gegenüber dem von der Datenerhebung Betroffenen vor.
Bestimmte Handlungen sind schlicht und ergreifend nur noch dann zulässig, wenn zuvor der von der Datenerhebung Betroffene seine Einwilligung erklärt hat, zumindest allerdings umfassend aufgeklärt und informiert wurde.
Im Hinblick auf die Nutzung eines Kontaktformulars wird es in Zukunft, das heißt mit Ablauf des 25.05.2018, so sein, dass Daten aus Kontaktformularen nur noch dann genutzt werden dürfen, wenn vorher!, eine explizite Zustimmung des von der Datenerhebung Betroffenen, verbunden mit einer gleichzeitigen Aufklärung desjenigen über die Datenverarbeitungsprozesse, erfolgt ist. Das hört sich leichter an, als es dann getan ist.
Bereits jetzt gibt es eine heftige Kontroverse darüber, wie denn eine solche Information aussehen muss. Es wird die Auffassung vertreten, dass das Anhaken einer sogenannten Checkbox vor dem Ausfüllen des entsprechenden Kontaktformulars ausreichend ist, wenn diese Checkbox eine explizite Zustimmung zur Datenübermittlung und Datenverarbeitung enthält und ein Verweis auf die Datenschutzerklärung (welche natürlich vollständig sein muss) aufweist.
Eine andere Auffassung besagt, dass es erforderlich ist, dass der von der Datenerhebung Betroffene explizit vor Eingabe der ersten Information in das Kontaktformular
über die Verarbeitung, das heißt welche Daten erhoben werden,
den Zweck, das heißt warum die Daten erhoben werden,
die datenerhebende Stelle – quasi wie in einem Impressum -,
sowie über seine Auskunftsrechte, Lösungsrechte oder Sperrrechte sowie über Speicherfristen informiert wird.
Schon dieser Aufzählung geht vermutlich im Rahmen dieses Beitrages über einige Zeilen. Stellen Sie sich vor, diese Informationen müssen vor der Nutzung des Kontaktformulars dem potenziellen Nutzer so übermittelt werden, dass er diese auch zur Kenntnis nehmen kann, vielleicht möglichst sogar so, dass er die entsprechenden Informationen ausdrucken oder speichern kann.
Dann müsste nämlich bevor derjenige, der das Kontaktformular nutzt und die erste Zeile ausfüllt, sich ein Pop-up-Fenster öffnen, in dem diese Informationen enthalten sind und bei dem der Nutzer des Kontaktformulars anklicken muss, dass er die Informationen zur Kenntnis genommen hat. Erst wenn er dieses bestätigt und gleichzeitig auch bestätigt, dass er damit einverstanden ist, darf die Funktionalität des Kontaktformulars gegeben sein.
Wie genau die technische Umsetzung dann aussehen wird, ist insofern höchst strittig. Sicher sind sich allerdings alle Datenschützer, dass die Nutzung eines Kontaktformulars, so wie es heute geschieht, in ein paar Tagen nicht mehr zulässig sein dürfte.
Ich erwarte, dass es ab dem 28.05.2018 (Montag nach dem 25.05.2018) zu einer erheblichen Abmahnwelle kommen wird. Dies alleine aus dem Grund, weil es sich als eine lukrative Geldeinnahmequelle für unterbeschäftigte Anwälte herausstellt, dass man im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen so etwas abmahnen kann.
Hier drohen regelmäßig Kosten von ca. 1.000,00 bis 1.500,00 €. Dies sollte man sich sparen und genau darüber nachdenken, ob die Nutzung eines Kontaktformulars tatsächlich zielführend ist und wenn ja, wie das Kontaktformular zu gestalten ist.
Sollten Sie aus datenschutzrechtlicher Sicht Fragen hierzu haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Freier jederzeit gerne zur Beratung zur Verfügung.
Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Hans Christian Freier
Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Telefon 02331/91670