Anwendbare Vorschriften Urhebergesetz § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 a, § 72 Abs. 1, § 92 Abs. 2, sowie § 286, 287 ZPO
BGH Urteil vom 13.09.2018, I ZR 187/19, Vorinstanzen Amtsgericht Leipzig und Landgericht Leipzig
Einleitung:
Für Werbung und für die Erstellung von Werbemitteln geben Unternehmen regelmäßig viel Geld aus.
Insbesondere im Bereich des Onlinemarketings, allerdings auch des Vertriebes über übliche Medien, wie z.B. Zeitungsartikel, Anzeigen, Kataloge, etc., ist es zwingend erforderlich, die zu vertreibenden Produkte „in ein gutes Licht“ zur rücken. Das heißt, von dem jeweiligen Produkt müssen teilweise unter Aufwendung erheblicher Kosten und Mühen Fotos gefertigt werden.
Diese Kosten und Mühen werden im Rahmen einer Gesamtsaldierung bei Preisen von Produkten selbstverständlich Berücksichtigung finden müssen, da sonst ein wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist.
Werden dann entsprechende Fotos von Wettbewerbern oder anderen Dritten ohne Erlaubnis genutzt, so haben diese (sie haben ja für die Fotos nichts ausgegeben) regelmäßig einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil.
Dass derartiges verboten ist, dürfte offensichtlich sein.
Teilweise werden allerdings auch z.B. von privaten Personen gefertigte Schnappschüsse durch Werbetreibende aus dem Internet kopiert, ggf. überarbeitet und dann für eigene Zwecke weiterverwendet. Auch hier kann es zu einem Streit kommen, wenn nämlich der Urheber, das heißt der Fotograf des Fotos nicht will, dass ein Dritter sein Foto ohne Berechtigung und ohne dafür etwas zu zahlen nutzt.
Während man im Bereich der professionellen Fotografie regelmäßig recht konkret darstellen kann, mit welchen Kosten die Fertigung eines Fotos verbunden ist, ist dies im privaten Bereich regelmäßig kaum der Fall. Dies ist auch Basis für den vorliegenden Rechtsstreit.
Der Fall:
Der Kläger des Rechtsstreits hat bei einer Veranstaltung des später beklagten Veranstalters, Fotos eines dort ausgestellten Sportwagens aufgenommen. Dieses Foto hat er, weil es ihm so gut gefallen hat, auf seiner persönlichen Seite bei der Socialmediaplattform Facebook eingestellt.
Dies hat der hiesige Beklagte und Veranstalter festgestellt und dachte sich, er könnte dieses Foto zur Bewerbung der Veranstaltung im kommenden Jahr nutzen. Er hat daher das Foto kopiert, bearbeitet und mit Schriftzügen für die kommende Veranstaltung versehen.
Dieses Foto hat er dann auf seiner Website online gestellt.
Der Fotograf hat den Veranstalter abgemahnt und aufgefordert, diese Nutzung zu unterlassen, sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Fotograf wollte allerdings neben der Unterlassungserklärung, die mit einem Vertragsstrafenversprechen versehen sein sollte, auch noch die Abmahnkosten, die er zu einem Streitwert von 10.000,00 € seinem Anwalt gegenüber hat zahlen müssen, sowie weitere 450,00 € für die Nutzung des Fotos und weitere 450,00 € als sogenannter Verletzerzuschlag, weil bei der Nutzung des Fotos der Urheber nicht genannt wurde.
Das Amtsgericht hat den Veranstalter tatsächlich zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, allerdings lediglich in Höhe von 100,00 € für die Nutzung des Fotos und eines Zuschlages in Höhe von weiteren 100,00 € wegen der fehlenden Namensnennung. Darüber hinaus musste der Abgemahnte Abmahnkosten tragen, allerdings lediglich zu einem Streitwert von 6.000,00 €.
Das Berufungsgericht, nämlich das Landgericht Leipzig hat das entsprechende Urteil bestätigt. Hiergegen ist der Kläger in Revision gegangen, das heißt er hat den Bundesgerichtshof angerufen.
Das Problem:
Das Problem bestand im vorliegenden Fall darin, dass das Gericht gezwungen war festzustellen, wie der Schadenersatz bei der unberechtigten Nutzung eines Fotowerkes zu bemessen ist.
Von Abmahnanwälten werden hierbei regelmäßig die sogenannten MFM Empfehlungen, das heißt die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing herangezogen, um Werte für die Nutzung von entsprechenden Fotografien heranzuziehen.
Eine Nutzung entsprechender Empfehlungen findet regelmäßig statt bei Verletzungshandlungen, welche z.B. zwischen unmittelbaren Wettbewerbern stattfinden oder aber wenn z.B. jemand ein professionelles Foto aus einem Katalog kopiert, um damit eigene Ware z.B. auf eBay zu verkaufen.
Anders herum, dass nämlich ein privater Fotograf ein entsprechendes Foto gefertigt hat und dieses dann von einem professionellen Nutzer genutzt wird, gab es in dieser Form bisher kaum
Hierzu hat der BGH jetzt die vorstehende Grundsatzentscheidung getroffen.
Die Entscheidung:
Der BGH hat entschieden, dass sich der Schadenersatz für die Verletzung von Rechten gem. §§ 18 Abs. 1, 19 a Urhebergesetz im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 Urhebergesetz auf den Betrag bezieht, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzenden Rechts eingeholt hätte.
Der BGB stellt also darauf ab, dass hier eine subjektive Sicht der fiktiv zu zahlenden Lizenzgebühr wesentlich ist und zwar aus Sicht des Verletzers.
Dies ist erstaunlich, geht es doch hier darum, dass derjenige der verletzt ist, ggf. die entsprechende Lizenz, das heißt das Recht zur Nutzung des Fotos überhaupt nicht eingeräumt hätte.
Für diesen Fall wäre ja der Fotograf quasi gezwungen einen Lizenzpreis zu nehmen und diesen auch zu begründen. Insofern würde sich die Nutzung der MFM Empfehlung durchaus anbieten. Dies hat der BGH allerdings nicht bestätigt. Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes im Wege der sogenannten Lizenzanalogie sei hier zu fragen, was ein vernünftiger Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Nutzung des Fotos vereinbart hätte.
Hierbei sei der „objektive Wert der Benutzungsberechtigung“ von entscheidender Bedeutung. Tatsächlich sind das zwar wichtige Worte, es kommt aber gerade nicht auf den objektivierten Wert, sondern auf die subjektivierte Sichtweise des erkennenden Gerichts an. Zwar ist das Gericht der Auffassung, es sei unerheblich ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre für seine Nutzungshandlung eine Vergütung zu zahlen, allerdings seien sämtliche im Einzelfall gegebenen Umstände heranzuziehen.
Maßgebliche Bedeutung komme hierbei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zu. Es ist nun so, dass der Rechteinhaber quasi eine Website betreibt und auf dieser Website z.B. folgendes schreibt:
Für alle Fotos die ich fertige biete ich eine Nutzung im Wege der Lizenz zum Preis von 5.000,00 € an?
Würde man das Urteil des BGH tatsächlich ernst nehmen, so müsste man davon ausgehen, dass der Verletzte 5.000,00 € für die Verletzungshandlung bekommt.
Dies ist kaum nachvollziehbar und auch nicht abbildbar.
Gleichwohl steht der BGH auf dem Standpunkt, dass die MFM Empfehlungen grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Es spräche nämlich nichts dafür, dass die MFM Empfehlung üblicherweise zur Bestimmung einer Vergütung für die Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden und diese insofern eine gewisse Marktrelevanz enthalten hätten.
Entsprechendes sei bereits in vorherigen Entscheidungen so entschieden worden. Hiervon würde der BGH auch nicht abweichen.
Konsequenzen für Sie:
Grundsätzlich sind sämtliche Fotos, welche für Werbezwecke genutzt werden, zwingend selbst zu erstellen oder aber es ist stets zu dokumentieren, dass entsprechende Rechte zur Nutzung der Fotos bestehen.
Sollte festgestellt werden, dass ein Dritter ohne Berechtigung von Ihnen gefertigte und/oder für Sie lizenzierte Fotos nutzt, so kann gegen diesen vorgegangen werden. Hierbei können ganz erhebliche Schadenersatzbeträge geltend gemacht werden, insbesondere bei unberechtigter gewerblicher Nutzung des entsprechenden Fotowerks.
Nach den Ausführungen des BGH sind die Beträge zur Bemessung von Schadenersatz nach den sogenannten MFM Empfehlungen allerdings nur anzuwenden, wenn
In allen anderen Fällen findet die entsprechende Regelung keine Anwendung und es ist dem Wohlwollen des Gerichts überlassen, in welcher Höhe Schadenersatzansprüche ausgeurteilt werden.
Bei Fragen zu der Problematik steht Ihnen
Rechtsanwalt Hans-Christian Freier
Fachanwalt für IT-Recht
Jederzeit gerne zur Verfügung.