„Nun nimm schon Deinen Urlaub“
Obliegenheiten des Arbeitgebers bei fehlender Urlaubsantragsstellung
Nach § 1 BUrlG steht jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu.
Bei einer Sechstagewoche beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage.
Nach § 7 BUrlG ist der Urlaub allerdings in dem Jahr zu nehmen, in dem er auch anfällt. Es gibt Ausnahmen, in denen der Urlaub noch ins nächste Jahr übertragen werden kann, welche in § 7 Abs. 3 BUrlG geregelt sind. Im Zweifel war nach der bisherigen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spätestens binnen der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres der Urlaub aus dem vorherigen Jahr zu nehmen, weil er danach verfällt.
Das heißt der Urlaub, der bis Ende März des folgenden Jahres nicht genommen wurde, ist weg!
Nach verschiedenen Entscheidungen des EuGH und zuletzt des Bundesarbeitsgerichts (Urteil 19.02.2019, 9 AZR 423/16) gibt es hiervon allerdings in ganz erheblichem Umfang Ausnahmen.
So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass auch gesetzlicher Urlaub trotz der eindeutigen bundesgesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetz in bestimmten Fällen gem. § 7 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 BUrlG verfällt.
Damit ein solcher Fall eintritt, werden dem Arbeitgeber nun umfangreiche Obliegenheiten auferlegt, deren Berücksichtigung der Arbeitgeber nachweisen muss, wenn er sich im Nachhinein auf den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs berufen will.
Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht sinngemäß aus:
„Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er dem Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.“
Dies bedeutet nun für Arbeitnehmer folgendes:
Hat Ihr Chef Sie nicht im laufenden Kalenderjahr aufgefordert Ihren gesamten Urlaub zu nehmen und hat Sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass Ihr Urlaubsanspruch am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn Sie den Urlaub nicht beantragt haben, oder dass“ er spätestens nach Ablauf des Übertragungszeitraums (31.03. des Folgejahres) verfällt, wenn Sie ihn bis dahin nicht genommen haben, so ist der Urlaub schlicht und ergreifend nicht verfallen. Sie können dann Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr auch noch Ende des folgenden Jahres geltend machen.
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber, insbesondere bei geringfügigen Beschäftigten, überhaupt keinen Urlaub gewähren. Bei verständiger Würdigung dieses Urteils können nunmehr Mitarbeiter, denen zu keinem Zeitpunkt in einem geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnis Urlaub gewährt wurde, den Urlaubsanspruch auch nachträglich und zwar nach unserer Auffassung für die letzten drei Jahre noch geltend machen und zwar in der Form, dass der Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird oder im laufenden Arbeitsverhältnis noch gewährt wird.
Sollten Sie als Arbeitnehmer Fragen hierzu haben, dann scheuen Sie sich nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.
Für Arbeitgeber gilt folgendes:
Fordern Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig dazu auf, Urlaub zu nehmen und weisen Sie sie darauf hin, dass der Urlaub ansonsten am Ende des Kalenderjahres, spätestens aber mit Ende des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres, verfällt.
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin, wie viel Urlaub ihm zum Zeitpunkt der Information noch zusteht und fordern Sie auf diesen Urlaub zu nehmen.
Am besten verknüpfen Sie dies mit der Übersendung einer Lohnabrechnung spätestens im Monat September oder Oktober, damit die Mitarbeiter noch genügend Zeit haben, den Resturlaub zu nehmen.
Bei Fragen hierzu stehen Ihnen die Rechtsanwälte
Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB
Rechtsanwälte Freier, Pinkvoss, Schütz und Tasli.
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