Zum Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DS-GVO
Am 28.06.2019 erließ das LG Frankfurt am Main ein Urteil (2-03 O 315/17) zum Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DS-GVO.
Leitsätze
Sachverhalt
Der Kläger fordert von Google die Entfernung bestimmter URLs, welche im Zusammenhang mit der Suche seines Namens erschienen. Dabei ging es um Verhaftungen infolge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Studenten im Jahr 1982. Nach Ansicht der Beklagten (Google) besteht an diesen Informationen jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse, sodass die Entfernung aus diesem Grund verweigert wurde.
Entscheidung
Das LG Frankfurt sprach dem Kläger einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Art. 17 I DS-GVO zu. Aus diesem folge nicht allein ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf die Löschung bestimmter Daten, sondern vielmehr noch ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verarbeitung in der Zukunft.
Das LG Frankfurt am Main nahm in seiner Entscheidung Bezug zu der „Google-Spain“-Entscheidung und äußerte dementsprechend, dass es der allgemeinen Zielsetzung der DS-GVO entspräche, den betroffenen Personen einen größeren Einfluss auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen, anderenfalls laufe das Recht auf Vergessenwerden weitgehend leer.
Erforderlich ist ferner eine Interessenabwägung nach Art. 6 I 1 lit. F DS-GVO. Hierbei sind die Rechte des Klägers insbesondere in Bezug auf sein Privat- und Familienleben der unternehmerischen Meinungs- und Informationsfreiheit der Beklagten gegenüberzustellen.
Dementsprechend kann festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse an einem 35 Jahre zurückliegendem Ereignis nicht mehr bestehe.
Bei weiteren Fragen zum Thema „Recht auf Vergessenwerden“, wie auch zum Datenschutz oder allgemein zum IT-Recht, steht Ihnen
Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB
Hans-Christian Freier
Fachanwalt für Informationstechnologie (IT-Recht)
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