Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

28.02.2017

Keine Anrechnung der Praktikumszeit - Kündigung während der Probezeit

Nach BAG, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14 (Vorinstanz LAG Hamm, 30.07.2014, 3 Sa 523/14)

Ein Ausbildungsbetrieb und ein Lehrling stritten sich über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung.

Im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses kann eine Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Eine fristgemäße Kündigung kommt grundsätzlich nach dem Berufsausbildungsgesetz nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur während einer schriftlich vereinbarten Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien regelmäßig, mit Einhaltung einer kurzen Kündigungsfrist, allerdings ohne Angabe von Gründen, das Berufsausbildungsverhältnis beenden. Die Probezeit wird regelmäßig auf drei oder sechs Monate festgeschrieben. Soll die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen werden, so stellt sich die Frage, wann die Probezeit begann und insbesondere, wann die Probezeit abläuft.

Der Kläger leistete in der Zeit vor dem Beginn der Ausbildung für etwa vier Monate ein Praktikum mit gesondert geschlossenem Praktikumsvertrag ab. Sodann schlossen der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende im Juni 2013 einen Berufsausbildungsvertrag, indem eine Probezeit bis zum 31.10.2013 vorgesehen war. Am 29.10.2013 kündigte der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis.

Gegen diese Kündigung wehrte sich der Auszubildende, der ausführt, bei der Berechnung der Probezeit sei die vorherige Beschäftigung als Praktikant zu berücksichtigen, da sich der Ausbildungsbetrieb ja schon in dieser Zeit einen Eindruck von der Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Klägers und Auszubildenden hat verschaffen können. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Praktikumszeit nicht angerechnet wird und insofern die Kündigung rechtmäßig war. Es führte hierzu aus, dass die streitgegenständliche Kündigung rechtzeitig innerhalb der Probezeit erklärt wurde.

Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen einem Praktikum und einer Ausbildung. Im Rahmen des Praktikums wird z. B. der Besuch der Berufsschule nicht ermöglicht. Darüber hinaus ist während des Praktikums, der Praktikant nicht den Pflichten des Berufsausbildungsgesetzes unterworfen. Die Erfüllung der Pflichten nach dem Pflichtenkatalog der §§ 13, 14 BBiG trifft den Auszubildenden erst während der Ausbildungszeit. Vor diesem Hintergrund kann sich der Ausbildungsbetrieb auch erst während der Ausbildung im Rahmen der Probezeit ein Bild davon machen, ob der Auszubildende tatsächlich gewillt ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Das BAG hält insofern an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage, ob vorhergehende Beschäftigungen auf Probezeiten im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet werden, fest.

Gleichwohl kann es Situationen und Umstände geben, die dazu führen, dass eine Probezeitvereinbarung unwirksam ist. Dies kann z. B. gelten, wenn ein Mitarbeiter bereits vor Aufnahme der Berufsausbildung bei dem Ausbildungsbetrieb tatsächlich ein entgeltliches Arbeitsverhältnis hatte.

Individuell muss hier jeder Einzelfall betrachtet werden.

Sollten Sie zu diesem Fall oder zu einem ähnlich gelagerten Rechtsproblem Fragen haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Hans Christian Freier in Hagen jederzeit gern als Rechtsanwalt mit Rat und Tat zur Seite.

 

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