Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

08.01.2020

Schadensersatz wegen Folgeschäden - Frist zur Nacherfüllung erforderlich oder nicht?

Schadenersatz wegen Folgeschäden – Frist zur Nacherfüllung erforderlich oder nicht?

Wer kennt es nicht – Kurz nachdem das Kfz in der Werkstatt war, stimmt doch etwas noch nicht so ganz. Ist eine Frist zur Nachbesserung gegenüber dem Vertragspartner zu setzen? Oder kann ich die Reparatur selbst vornehmen und dann von meinem Vertragspartner Schadensersatz verlangen? Und um welche Art von Schadensersatz handelt es sich dann?

Mit diesen Fragen setzte sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18 auseinander und konkretisierte die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs statt oder neben der Leistung.

 

Sachverhalt

Der Beklagte, eine Kfz-Werkstatt, hatte im Rahmen eines Wartungsvertrags u.a. den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung ausgetauscht.

Ungefähr einen Monat nach den Arbeiten stellte die Klägerin erhebliche Probleme bei der Lenkung fest und ließ das Fahrzeug in eine andere Werkstatt abschleppen, da die ursprüngliche Werkstatt Betriebsferien hatte.

Es stellte sich heraus, dass der Beklagte die Keilrippenriemen nicht richtig gespannt hatte, wodurch dieser gerissen ist. Dadurch wurden die Lichtmaschine, die Riemenscheibe, die Dichtung der Servolenkungspumpe und der Zahnriemen beschädigt. Die Klägerin ließ Beschädigtes ersetzen und fordert nun von der Beklagten die angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1715,57 Euro als Schadensersatz.

 

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen den Schäden an der Servolenkungspumpe und der Lichtmaschine einerseits und den Schäden am Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen andererseits.

  1. Schaden an Lichtmaschine und Servolenkung

Der Bundesgerichtshof geht hier von einem Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4 Alt.1. § 280 I BGB aus. Unter Heranziehung dieser Anspruchsgrundlage war nicht erforderlich, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber eine Frist zur Nachbesserung setzt.

Laut Bundesgerichtshof fallen Schäden unter den Schadensersatz neben der Leistung, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Erfasst sind davon mangelbedingte Folgeschäden an Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen.

Nach Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB, lag die Werkleistung in der ordnungsgemäßen Wartung des Kfz und des Austauschs des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Die Nacherfüllungspflicht des Beklagten bezog sich somit auch bloß auf die genannten Gegenstände. Die Schäden an der Lichtmaschine und Servolenkung stellen demgegenüber Folgeschäden dar, welche durch eine Nacherfüllung des Beklagten nicht mehr beseitigt werden können. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung wäre hier somit bezüglich der Lichtmaschine und der Servolenkung nicht zweckdienlich, der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist anstelle der geschuldeten Werkleistung einschlägig. 

  1. Schäden am Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen

Im Gegensatz dazu geht der Bundesgerichtshof hier von einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4 Alt. 1, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB aus. Hier geht es um einen Anspruch, der an die Stelle der geschuldeten Werkleistung tritt und das Interesse des Bestellers umfasst.

Nach dem geschlossenen Vertrag schuldete der Beklagte die ordnungsgemäße Wartung, als auch den Austausch von Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen. Durch den Riss des Keilriemens wurde ein Austausch erforderlich; betroffen ist ein Mangel, welcher schon bei Abnahme durch die Klägerin vorhanden war. Die Beseitigung dieses Mangels wird von der Nacherfüllung umfasst, die Kosten für den Austausch sind als Schadensersatz statt der Leistung zu ersetzen. Dies gilt ebenso für Riemenspanner und Zahnriemen, welche durch das fehlerhafte Spannen des Keilrippenriemens beschädigt wurden. Damit liegt auch hier der Mangel in der vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks bei der Abnahme.

Eine Nacherfüllung ist hier laut Bundesgerichtshof entbehrlich, weil eine Abwägung beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin rechtfertigt. Das Interesse der Klägerin besteht in einer einheitlichen Reparatur, wodurch auch die Folgeschäden an der Servolenkung und Lichtmaschine mitbeseitigt werden sollen.

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