Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

05.02.2020

Wer hat falsch geparkt und wer muss zahlen?!

Wer hat falsch geparkt  und wer muss zahlen?!

Immer öfter bewirtschaften private Firmen und Unternehmen Privatparkplätze und auch hier liegen häufig Parkverstöße vor. Wie diese in bestimmten Fällen zu handhaben sind, macht das LG Arnsberg in der Zurückweisung einer Berufung (LG Arnsberg, Urteil vom 16.01.2019 – 3 S 110/18) deutlich.

 

Sachverhalt

Das Unternehmen der Klägerin hat die Bewirtschaftung von Parkplätzen zum Gegenstand. Die Klägerin erhielt von der L und K Vollmachten, welche neben der Kontrolle des ruhenden Verkehrs auch die Ahndung von Verstößen gegen die Parkordnung, die Weiterbearbeitung der erfassten Falschparkvorgänge, die Inkassodienstleistungen zu diesen Vorgängen, sowie die Nachbearbeitung von säumigen Falschparkern zum Inhalt hatten.

Die Parkplätze der L und K sind jeweils durch ein Hinweisschild als Privatparkplätze gekennzeichnet. Grundsätzlich stehen die Parkplätze beider Einrichtungen kostenlos zur Verfügung, es gilt jedoch eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe. Weiter befinden sich auf den Parkplätzen als Mitarbeiterparkplatz ausgewiesene Parkflächen, die Mitarbeitern mit einem entsprechenden Parkausweis vorbehalten sind. Die Klägerin weist hier darauf hin, dass ein widerrechtliches Abstellen zu einem erhöhten Parkentgelt von 30,00 Euro führt.

Die Beklagte ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs, welches sich unstreitig auf den Parkplätzen der L und K befunden hat. Neben der Überschreitung der zulässigen Höchstdauer auf dem Parkplatz der L, parkte das Fahrzeug widerrechtlich auf einem Mitarbeiterparkplatz der K. Mehrmals wurde die Beklagte erfolglos zur Zahlung aufgefordert.

Aus diesem Anlass stellte die Klägerin Halteranfragen. Nach weiteren erfolglosen Zahlungsaufforderungen beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen, wodurch weitere Kosten entstanden.

Die Beklagte bestritt, das Fahrzeug an den besagten Tagen geführt zu haben.

Die Beklagte hat den im Rahmen der Klageerweiterung geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt, sodass ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das verkündete Urteil des Amtsgerichts.

 

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts. Auch ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie Kosten der Halterermittlung stehen der Klägerin nicht zu.

 

1.

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Klägerin das Zustandekommen eines Miet- oder Verwahrvertrags nicht bewiesen hat. Grundsätzlich kann mit dem Abstellen eines Pkw auf einem Privatparkplatz, welcher durch ein Schild auf seine Eigenschaft als Privatparkplatz und die Höchstparkdauer aufmerksam macht, ein Vertrag konkludent zu geschlossen werden. Auch ist es nach allgemeiner Auffassung zulässig und möglich, bei unterlassenem Auslegen einer Parkscheibe oder der Überschreitung der Höchstparkdauer ein erhöhtes Parkentgelt (Vertragsstrafe) zu verlangen. Dazu müssen die Parkbedingungen lediglich zur Kenntnis genommen werden können.

Vertragspartner kann aber nur der tatsächliche Fahrer des abgestellten Fahrzeugs sein, nicht isoliert sein Halter, wenn dieser das Fahrzeug nicht genutzt hat.

Die Klägerin beruft sich auf einen Zahlungsanspruch, sodass sie beweisen muss, dass ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen ist; die Beklagte also zum fraglichen Zeitpunkt den Wagen geführt hat oder zumindest Beifahrerin war. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung als Fahrzeughalterin durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist also streitig und nicht nachweisbar.

Bei der Anwendung eines Anscheinsbeweises, welcher vorliegend nicht eingreift, ist Zurückhaltung geboten. Der Anscheinsbeweis erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden feststeht. Es kann aber kein typischer Geschehensablauf darin gesehen werden, dass der Halter eines Pkw auch regelmäßig der Fahrer ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist viel häufiger der Fall, dass der Pkw von verschiedenen Personen gefahren wird (z.B. in Ehe und Familie). 

Weiter fehlen auch die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast der Beklagten. Die sekundäre Darlegungslast kommt zum Tragen, wenn die normalerweise darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Erläuterung nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Klägerin hat grundsätzlich die ausreichende Erkenntnismöglichkeit, um festzustellen, wer ein Fahrzeug auf ihrem Parkplatz abstellt. Sie muss durch Personal oder technische Mittel feststellen, welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen für welchen Zeitraum auf dem Parkplatz abgestellt werden. Somit ist es ihr auch möglich festzustellen, wer der Fahrer eines abgestellten Fahrzeugs ist, auch wenn dies mit einem Mehraufwand verbunden sein mag. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ermittlung der Identität des Fahrers für die Klägerin unverhältnismäßige Kosten bedeuten würde.

Eine vertragliche Inanspruchnahme scheidet aus.

 

2.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB scheidet ebenfalls aus, da ein persönliches Fehlverhalten der Beklagten nicht bewiesen ist. Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 25a StVG in Betracht.

Auch eine analoge Anwendung des § 25a StVG kommt nicht in Betracht. Die allgemeine Auffassung sieht vor, dass diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar ist.

Auch die Annahme eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einer, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Zustandsstörereigenschaft der Beklagten, scheidet aus. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zusammengetragen, dass ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat, als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Diesbezüglich hat die Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannt. Weitere Verpflichtungen ergeben sich nicht. Ein Anspruch aus § 242 BGB scheidet aus.

Auch besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage.

Mangels Hauptanspruch kommt ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (Inkassokosten) nicht in Betracht.

Ein Zinsanspruch besteht folglich ebenso nicht.

 

Der Entscheidung kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu. Es besteht eine Vielzahl unterschiedlicher amtsgerichtlicher Entscheidungen, die zu voneinander abweichenden Rechtsauffassungen führen. Daher kann es zu unterschiedlichen Auffassungen innerhalb eines Bezirkes kommen. Dies ist von Bedeutung, da das Geschäft der privaten Parkplatzbetreiber zunimmt.

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